Beratung

Beratung

... und Begleitung auf

dem letzten Stück Ihres Lebensweges.

§ 1 Name
Der Verein führt den Namen „AWW Hospiz Berlin e.V.“.

§ 2 Sitz/Vereinseintragung
Der Verein hat seinen Sitz in Berlin. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 3 Zweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Bei dem gemeinnützigen Zweck der Vereintätigkeiten nach § 4 Absatz b und c dieser Satzung handelt es sich um die Förderung der Volks- und Berufsausbildung.
  3. Der Verein dienst insbesondere der Durchführung und Erfüllung der sozialen, karitativen und wohlfahrtspflegerischen Bestrebungen der Gemeinschaft der Siebenten-Tags-Adventisten.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
  5. Als Nebenzweck kann sich der Verein an Kapitalgesellschaften beteiligen, auch als Alleingesellschafter, die auf dem Gebiet des öffentlichen Gesundheitswesen steuerbegünstigt sind.

§ 4 Vereinstätigkeiten
Der Satzungszweck wird verwirklicht durch:

  1. Soziale und karitative Hilfe für Bedürftige, Behinderte, Kinder, Jugendliche, Familien und Senioren
  2. Ausbildung und Anleitung von Leitern und Helfern zur Erfüllung von sozialen und karitativen Aufgaben an Menschen jeden Alters und Standes.
  3. Seminare und Schulungslehrgänge im Bereich der Vorsorge und Begleitung zum Thema Sterben und Trauerbewältigung.
  4. Gemeinnützige, ehrenamtliche ambulante Hospizdienste
  5. Mitarbeit an der Herausgabe und Verbreitung von Literatur und Arbeitshilfen, die den Zwecken des Vereins dienen.

Die soziale und karitative Tätigkeit des Vereins erstreckt sich auf den hilfsbedürftigen Menschen, ohne Unterschied von Konfession, Rasse, Nationalität und Weltanschauung. Sie beruht auf dem Grundsatz der christlichen Nächstenliebe. Nach Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt, wird der Verein Mitglied im DPWV.

§ 5 Mitglieder
Der Verein besteht aus ordentlichen und fördernden Mitgliedern.
Ordentliche Mitglieder können werden:

  1. Natürliche Personen
  2. Personengemeinschaften
  3. Juristische Personen (auch Körperschaften des öffentlichen Rechts und Stiftungen)

Fördernde Mitglieder können:

  1. natürliche Personen, 
  2. Personengemeinschaften,
  3. juristische Personen (auch Körperschaften des öffentlichen Rechts und Stiftungen), werden, soweit sie bereit sind, die Ziele des Vereins aktiv zu unterstützen.

Fördernde Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Die Aufnahme aller Mitglieder erfolgt durch den Vorstand. Er kann Zulassung versagen. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages ist nicht anfechtbar.
Rechtsanspruch auf ordentliche oder fördernde Mitgliedschaft besteht nicht.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet bei ordentlichen Mitgliedern durch Austrittserklärung, Tod, Streichung bei Verlust der Rechtsfähigkeit oder Ausschluss.
  2. Mitgliedschaft endet bei fördernden Mitgliedern durch Austrittserklärung, Tod, Streichung, bei Verlust der Rechtsfähigkeit oder Ausschluss.
  3. Die Kündigung der Mitgliedschaft ist jederzeit zum Ende eines Kalenderjahres mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten möglich. Sie ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist ist der rechtzeitige Zugang der Austrittserklärung an den Vorstand erforderlich.
  4. Ein Mitglied – ganz gleich ob dieses Mitglied ordentliches oder förderndes Mitglied ist kann ausgeschlossen werden:
    1. a. bei Verlust der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit und des Stimmrechtes;
      b. wegen unehrenhaftes Verhalten;
      c. wenn ein Mitglied nicht mehr mit den Zielen und Zwecken des Vereins übereinstimmt;
      d. wegen vereinsschädigendes Verhaltens
  5. Über den Ausschluss ordentlicher und fördernder Mitglieder entscheidet der Vorstand. Dem ausgeschlossenen Mitglied steht binnen eines Monats das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die entscheidet. Die Entscheidung beider Gremien erfolgt mit einfacher Mehrheit.

§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist die Versammlung aller Mitglieder. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens alle 3 Jahre statt. Sie ist vom Vorstand schriftlich und unter Angaben der vorläufigen Tagesordnung einzuberufen.
  2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden einberufen, wenn die Belange des Vereins oder das Gesetz es erfordern oder mindestens 1/3 der Mitglieder die Einberufung beim Vorstand unter Angaben des Grundes beantragen.
  3. Die Einberufung außerordentlicher Mitgliederversammlungen erfolgt ebenfalls schriftlich durch den Vorstand unter Angaben der Tagesordnung mit einer Frist von 2 Wochen vor dem Tag der Versammlung.
  4. In der Mitgliederversammlung beraten die Mitglieder und beschließen die ordentlichen Mitglieder über die Belange des Vereins. Die ordentlichen Mitglieder wählen in der Mitgliederversammlung den Vorstand.
  5. Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere:
    1. Entgegennahme des Berichts des Vorstandes
    2. Entgegennahme der Rechnungsführung des Vorstandes
    3. Entlastung des Vorstands
    4. Wahl des Vorstands
    5. Entgegennahme des Revisionsberichts
    6. Ausschluss ordentlicher und fördernder Mitglieder nach § 7 Nr. 5 zweiter Satz dieser Satzung
    7. Änderung der Satzung
    8. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
  6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Jedes ordentliche Mitglied ist in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt und hat eine Stimme.
  7. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden des Vereins, bei seiner Verhinderung dem Stellvertreter.

§ 9 Beschlussfassung

  1. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag ist schriftlich und geheim abzustimmen.
  2. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
  3. Zu jedem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
  4. zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist eine Mehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

§ 10 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse

  1. Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.
  2. Die Niederschrift ist von dem Versammlungsleiter zu unterschreiben. Wenn mehrere Versammlungsleiter tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die Niederschrift.
  3. Jedes ordentliche Mitglied erhält eine Niederschrift.

§ 11 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus 3 ordentlichen Vorstandsmitglieder,
    1. dem Vorsitzenden,
    2. dem stellvertretenden Vorsitzenden
    3. ein weiteres Vorstandsmitglied.
  2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende der stellvertretende Vorsitzende und das weitere Vorstandsmitglied. Jeweils 2 Vorstandsmitglieder sind vertretungs- und zeichnungsberechtigt.
  1. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder in der Vorstandssitzung anwesend sind, zu der mindestens 2 Wochen vor dem Termin schriftlich eingeladen wurde.
  2. Der Vorstand ist berechtigt, sich bei Erfordernis auf eigenen Beschluss hin zu ergänzen durch Benennung stimmberechtigter Mitglieder oder Mitglieder ohne Stimmrecht. Diese Benennungen können durch den Vorstand jederzeit widerrufen werden.
  3. Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit. Besteht bei der Entscheidungsfindung Stimmengleichheit zwischen den abstimmungsberechtigten Mitgliedern, entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf 3 Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Für ein während der Amtszeit ausscheidendes Vorstandsmitglied ergänzt sich der Vorstand durch eigenen Beschluss.
  5. Der Vorstand überwacht die Leitung seiner sozialen Einrichtungen sowie deren Wirtschaftsführung nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, der Vorstand verantwortlich ist.
  6. Zu seinen Aufgaben gehören die Berufung und Abberufung der Leiter der jeweiligen sozialen Einrichtungen.
  7. Der Vorstand entscheidet über einen jährlichen vorzulegenden Investitions- und Haushaltsplan der jeweiligen Einrichtung.

§ 12 Beiträge
Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Die Mitgliederversammlung beschließt überdie Höhe der Beiträge für die ordentliche und fördernde Mitgliedschaft.  Gezahlte Beiträge können nicht zurückverlangt werden.

§ 13 Gewinne und Vermögen

  1. Für alle Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
  2. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln erhalten.

Auch dürfen keine Personen durch Verwaltungsaufgaben, die nicht den Vereinszwecken dienen, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 14 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 15 Auflösung des Vereins

  1. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an eine Mitgliedsorganisation des DPWV oder an die Gemeinschaft der Siebenten-Tags-Adventisten in Berlin, Körperschaft des öffentlichen Rechts oder deren Rechtsnachfolger, die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden haben.
  2. Der Beschluss über die Verwendung des verbleibenden Vereinsvermögens darf erst nach Zustimmung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

Beschlossen am 29. August 2006 in Berlin
Beschlossen am 23. Januar 2008 in Berlin (Änderung)